Schützengilde SV Schwaig  e.V.

§1

Name und Rechtsform

a) Dem Sportverein Schwaig e.V. wurde im Oktober 1957 eine Schützenabteilung unter dem Namen "SCHÜTZENGILDE SPORTVEREIN SCHWAIG E.V." angegliedert. Sie wird seitdem als eine Abteilung des Sportvereins geführt. Die Schützengilde ist mit ihren Mitgliedern dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. in München angeschlossen.

b) Zur Ausübung des Schießsportes hat die Gemeinde Schwaig b. Nbg. in einem Kellergeschoß des Sportzentrums am Mittelbügweg eine kombinierte Schießanlage für Luftgewehr (10m) und Pistole (25m) mit Nebenräumen errichtet. Auf Grund eines am 14.04.1976 abgeschlossenen Nutzungsvertrages steht diese Schießanlage der Schützengilde des Sportvereines Schwaig e.V. und auf Grund eines am 06.05.1976 abgeschlossenen Überlassungsvertrages auch der Schützengesellschaft Behringersdorf 1897 e.V. zur Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen zur Verfügung.

§2

Zweck der Schützenvereinigung

a) Die Schützengilde hat den Zweck, ihre Mitglieder zur sportlichen Betätigung und Pflegedes Schießsportes, Brauchtumsschießveranstaltungen insbesondere Pflege der Schützentradition, wie Böller- und Salutschießen, sowie zur Förderung des Schützenwesens zu vereinigen.Durch Abhaltung von Übungsschießen und Wettkämpfen nach nationalen und internationalen Sportregeln, sollen die Mitglieder zu sportlichen Höchstleistungen herangezogen werden. Durch Veranstaltung von Preisschießen und durch Teilnahme an solchen, soll das gesamte Schützenwesen gefördert werden.

b) Der Schützengilde obliegt ferner die Förderung von Jungschützen und damit die Heranbildung des Schützennachwuchses. Für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am Schießen sind die gesetzlichen Vorschriften (z.B. WaffG und WaffV) und die Schießordnung in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

§3

Mitgliedschaft

Jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist aufnahmefähig. Jugendliche ab 12 Jahre können als Jungschützen beitreten. Gleichzeitig mit der Aufnahme in die Schützengilde wird auch die Mitgliedschaft im Gesamtverein "Sportverein Schwaig e.V." erworben. Eine Mitgliedschaft im Hauptverein begründet jedoch nicht automatisch auch eine Mitgliedschaft in der Schützengilde. Stimmberechtigtes Vollmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und über den zuständigen Schützengau dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. in München als Mitglied gemeldet ist.

§4

Aufnahme

a) Jeder Neueintretende muß durch ein Mitglied der Schützengilde vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme und über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.

b) Die Aufnahme eines Mitgliedes, welches bereits mehr als einem (anderen) Schützenverein angehört, ist nur in besonders begründeten Fällen möglich.

§5

Ausschluß

Der Ausschluß aus der Schützengilde bedarf eines wichtigen Grundes. Zum Beispiel

a) bei groben Verstößen gegen sportliche Regeln und Schießordnungen,

b) bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Standaufsichten,

c) bei grober Verletzung von Sitte und Anstand,

d) wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme nicht mehr gegeben sind,

e) wenn der Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung nicht entrichtet wird.

Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Schützenmeisteramtes. Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen 3 Monaten gegen den Ausschluß Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Vollversammlung der Schützengilde. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist unverzüglich der Vorstandschaft des Hauptvereines mitzuteilen.

§6

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung des Sportvereins Schwaig e.V.

§7

Rechtsfolge bei Austritt oder Ausschluß

Mit dem Austritt oder dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegenüber der Schützengilde.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht

a) an allen Veranstaltungen der Schützengilde teilzunehmen.

b) die dem Gesamtverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen im Rahmen der Belegungspläne oder gemeinsam mit anderen Spartenund Abteilungen zu benützen.

c) Vorschläge zur Aufnahme neuer Mitglieder der Schützengilde zu machen.

Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliederbeitrages, zur Förderung der von der Schützengilde bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung ihm übertragener Funktionen oder Aufgaben verpflichtet.

§9

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden vom Hauptverein in Höhe der allgemeinen Mitgliedsbeiträge festgesetzt, erhoben und verwaltet. Die Aufnahmegebühr wird in Höhe eines Jahresbeitrages erhoben. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit. Neben diesen allgemeinen Mitgliedsbeiträgen können durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung der Schützengilde zur Bestreitung von besonderen Ausgaben noch Sonderbeiträge oder Sonderumlagen beschlossen werden, die jedoch zweckgebunden zu verwenden sind.

§10

Organe der Schützengilde

Die Schützengilde wird in allen sportlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Belangen vom Schützenmeisteramt vertreten. Das Schützenmeisteramt besteht aus:

dem 1. Schützenmeister,
dem 2. Schützenmeister,
dem Schriftführer,
dem Sportwart,
einem Jugendbetreuer,
zwei Beiräten und
zwei Vergnügungsausschußmitgliedern.
Bis zu  zwei dieser aufgeführten Tätigkeit können von einer Person wahrgenommen werden, jedoch nicht das Amt des 2. Schützenmeisters durch den 1. Schützenmeister oder umgekehrt. Bei Abstimmungen ist das Stimmrecht an die Person gebunden, jede Person hat nur eine Stimme.

§11

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Versammlung sämtlicher Mitglieder tritt alle 2 Jahre, spätestens im Monat Juni zusammmen. Sie wird vom 1. Schützenmeister oder bei dessen Verhinderung vom 2. Schützenmeister durch  persönliche Anschrift unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Diese Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf auf Beschluß des Schützenmeisteramtes einberufen werden. Sie ist jedoch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) Entgegennahme der Jahresberichte,

b) Entlastung des Schützenmeisteramtes,

c) Wahl der Angehörigen des Schützenmeisteramtes und Festsetzung der Wahlzeit,

d) Beschluß von Satzungsänderungen,

e) Behandlung von Beschwerden die sich gegen das Schützenmeisteramt richten,

f) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen ihren Ausschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich bei Satzungsänderung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit von dem die Versammlung leitenden Schützenmeister und vom Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Anmerkung:

a) Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Schützengilde am 15.11.1977 einstimmig beschlossen.

b) § II wurde bei der Jahreshauptversammlung am 03.05.1988 geändert.

c) § 2 wurde bei der Jahreshauptversammlung am 28.01.1992 geändert.