Satzung des Sportvereins Schwaig e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, BLSV

(1) Der Verein führt den Namen „SV Schwaig e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwaig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportbund e.V. vermittelt


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2)   Der Sportverein Schwaig e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.


§ 3 Vereinstätigkeit

(1)   Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der im BLSV anerkannten Sportarten.
(2)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3)   Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.


§ 4 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2)   Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in den Schaukästen bzw. Anschlagtafeln sowie der Homepage des Vereins. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)   Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4)   Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5)   Die Wahlen zur Vorstandschaft werden durch einen über die Mitgliederversammlung zu gründenden Wahlausschuss durchgeführt.
(6)   Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann zur Wahl der Vorstandsmitglieder eine eigene Kandidatenliste einreichen, sofern diese mindestens von 10 wahlberechtigten Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist.
(7)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist ein Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
(8)   Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger als gewählt gilt oder durch das Amtsgericht Nürnberg bestellt ist.
(9)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)    Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
c)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und Vereinsordnungen
d)    Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
e)    Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
f)      weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 6 Vorstand des Vereins

(1)   Der 1. Vorstand, 2. Vorstand und der Hauptkassier vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2)   Der Sportverein Schwaig e.V. wird von der Vorstandschaft geleitet. Dieser gehören an:
Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der 3. Vorstand, der Hauptkassier, der Sportwart, der Gesamt-Jugendleiter und der Schriftführer.
(3)   Die Vorstandschaft des Vereins wird alle 2 Jahre anlässlich der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl der Vorstandschaft kann als Listen- oder Blockwahl erfolgen, falls für alle Vorstands-tätigkeiten jeweils nur ein Mitglied kandidiert. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(4)   Wiederwahl ist möglich.
(5)   Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.


§ 7 Erweiterter Vorstand

(1)   Die Sportbereichsleiter (Abteilungsleiter) der im Sportverein Schwaig e.V. sporttreibenden Abteilungen gehören dem erweiterten Vorstand an. Die Sportbereichsleiter erhalten die Protokolle der Vorstandssitzungen.
(2)   Der Vorstand hat bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, sämtliche Sportbereichsleiter zu einer erweiterten Vorstandssitzung einzuladen. Anträge und Anregungen aus der erweiterten Vorstandschaft müssen in der nächsten Vorstandssitzung beschlussfähig behandelt werden.
(3)   Die Sportbereichsleiter sind von ihren Abteilungen jeweils vor den Neuwahlen nach § 12 zu wählen und der Vorstandschaft spätestens am Tage der Hauptversammlung zu nennen. Ist eine Abteilung nicht in der Lage, einen Sportbereichsleiter zu benennen, so kann von der Vorstandschaft ein solcher bestimmt werden.
(4)   Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.


§ 8 Kassenprüfung

(1)   Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins, einschließlich der Kassen von Untergliederungen (Sportbereiche) in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2)   Sonderprüfungen sind möglich.
(3)   Art und Umfang der Kassenprüfung sowie Veranlassung von Sonderprüfungen obliegt den Kassenprüfern.


§ 9 Sportbereiche (Abteilungen)

(1)   Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2)   Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Sportbereichsleiter auf die Dauer von 2 Jahren.
(3)   Soweit keine Abteilungsordnung vorliegt, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilung entsprechend.
(4)   Die Sportbereichsleiter können durch den Vorstand von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß
a)    gegen die Interessen des Vereins oder
b)    gegen die Vereinssatzung oder
c)     gegen die Vereinsordnungen oder
d)    gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane.
(5)   Für die Entscheidung gemäß 4a ist die Mitgliederversammlung, für die Entscheidung 4b-4d ist der Vorstand zuständig.
(6)   Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden.
(7)   Spartenbeiträge können unter Maßgabe der Genehmigung durch die Vorstandschaft des SV Schwaig e.V. erhoben werden.


§ 10 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Geschlecht, Staatszugehörigkeit und politische Parteizugehörigkeit.
(2)   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3)   Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.
(4)   Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
(5)   Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.


§ 11 Beiträge

(1)   Der Sportverein Schwaig e. V. erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Vorstandschaft festgesetzt werden. Neben diesen laufenden Monatsbeiträgen, die halbjährlich im Voraus zu entrichten sind, können bei außergewöhnlichen Ausgaben besondere Beiträge erhoben werden.
(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(3)   Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(4)   Bei unterjährigem Eintritt wird der Betrag monatlich berechnet.


§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von den Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2)   Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit nach vorhergegangener schriftlicher Kündigung des Mitglieds möglich, und zwar jeweils spätestens am 15.5. zum 30.6. und 15.11. zum 31.12. eines Jahres. Der Mitgliedsbeitrag ist stets bis zum Schluss der Mitgliedschaft zu entrichten.
(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a)    wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b)    wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c)     wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder -ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d)    wenn es sich unehrenhaft oder unsportlich verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e)    wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4)   Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet der erweiterte Vorstand über den Ausschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5)   Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)   Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgerecht wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats an, so wird der Beschluss wirksam. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
(7)   Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand bzw. der erweitere Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(8)   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bzw. vom erweiterten Vorstand bei Vorliegen einer in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a)    Verweis
b)    Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
c)     Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude
(9)   Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(10)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt.


§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2)   Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
(3)   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
(4)   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(7)   Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung zeitnah mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8)   Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2)   Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Schwaig bei Nürnberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.


§ 15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 16 Datenschutz

(1)   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)   Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4)   Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewährt werden.
(5)   Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7)   Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9)   Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


§ 17 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.04.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Schwaig, 16.04.2018

Satzung