Dienstag, 20. Juni 2023, 19.00 Uhr
Hans Simon Halle Schwaig – Mittelbügweg 11
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Bericht 1. Vorstand
3. Kurzberichte der Abteilungsleiter
4. Kassenbericht
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Entlastung der Vorstandschaft
7. Bildung des Wahlausschusses
8. Neuwahlen
9. Bestellung von 2 Kassenprüfern
10. Beschluss Satzungsänderung / Beiträge
11. Verschiedenes
der SV Schwaig freut sich über zahlreiche Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
die Einladung zum Download finden die hier Einladung Mitgliederversammlung 2023.pdf
Folgende Satzungsänderungen stehen zur Abstimmung
Paragraph |
Alt |
Neu |
Erläuterung |
§ 6 Vorstand des Vereins |
(4) Nicht vorhanden |
(4) Der Hauptkassier stellt in Abstimmung mit dem Vorstand Spendenbescheinigungen aus. |
Bisher ist keine Person festgelegt, die Spendenbescheinigungen ausstellen darf. |
§ 11 Beitrag |
§ 11 Beitrag |
§ 11 Beitragspflicht der Mitglieder |
Umbenennung ist notwendig, um einen Arbeitsdienst zu ermöglichen. |
§ 9 Sportbereiche |
(3) wird eingefügt und nachfolgende versetzt. |
(3) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstands. |
Bisher ist in der Satzung zwar von einer möglichen Abteilungsordnung die Rede, es ist aber nicht definiert welche Gremium diese Ordnung beschließen darf. |
§ 11 Beitragspflicht der Mitglieder |
(5) Nicht vorhanden |
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit maximal 10 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen. Die genaue Menge der zu erbringenden Arbeitsstunden wird in den Abteilungsordnungen geregelt. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie passive Mitglieder und Mitglieder über 65 Jahre, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistungen befreit. Die konkreten Einzelheiten werden in den Abteilungsordnungen geregelt. |
Rahmenbedingungen für einen Arbeitsdienst, den die einzelnen Abteilungen einführen dürfen. |
§ 11 Beitragspflicht der Mitglieder |
(5) Nicht vorhanden |
(6) Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. 3 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 1-fache des Jahresbeitrages eines Erwachsenenbeitrages im Hauptverein nach Abs. 1 nicht überschreiten. |
Rahmenbedingen für den Arbeitsdienst, falls dieser nicht erbracht werden kann/will |
§ 13 Vergütungen für Vereinstätigkeiten |
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. |
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Orgaämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsent-schädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gem.§ 26BGB zuständig. |
Änderung, damit die sogenannte Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden kann |
§18 Inkrafttreten |
16.04.2018 |
20.06.2023 |
Datumsänderung |
Hier finden Sie die bisherige Satzung Satzung des SV Schwaig
Hier finden Sie die neue Satzung, welche zur Abstimmung steht Entwurf neue Satzung des SV Schwaig